BGB § 162; GG Art 91e Abs. 3; SGB II § 6 Abs. 1; SCG II § 6a Abs. 2; SGB II § 6c Abs. 1 Satz 5;
Fundstellen:
AP SGB II § 6c Nr. 11
AuR 2020, 381
BAGE 169, 328
BB 2020, 1523
EzA SGB II § 6c Nr. 6
EzA-SD 2020, 8
NZA 2021, 711
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 494/13
ArbG Mainz, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2054/12
Verfassungsmäßigkeit des § 6c Abs. 1 SGB IIÜbertritt der Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zu einem kommunalen Träger nach § 6a Abs. 2 SGB IIWiedereinstellungspflicht der Bundesagentur für ArbeitWiedereinstellungsvorschlag nach § 6c Abs. 1 SGB II als rechtsgeschäftsähnliche HandlungPositive Erklärung als Zustimmung der zur Wiedereinstellung vorgeschlagenen ArbeitnehmerKontrahierungszwang der Bundesagentur für Arbeit
BAG, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 493/18
DRsp Nr. 2020/8615
Verfassungsmäßigkeit des § 6c Abs. 1SGB IIÜbertritt der Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zu einem kommunalen Träger nach § 6a Abs. 2SGB IIWiedereinstellungspflicht der Bundesagentur für ArbeitWiedereinstellungsvorschlag nach § 6c Abs. 1SGB II als rechtsgeschäftsähnliche HandlungPositive Erklärung als Zustimmung der zur Wiedereinstellung vorgeschlagenen ArbeitnehmerKontrahierungszwang der Bundesagentur für Arbeit
1. Der Vorschlag des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II, mit dem dieser der Bundesagentur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 6c Abs. 1SGB II in seinen Dienst übergetreten sind, zur Wiedereinstellung vorschlägt, ist - wie die Zustimmung der vorgeschlagenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu dem erneuten Arbeitgeberwechsel - eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, die die in § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II genannten Rechtsfolgen kraft Gesetzes auslöst.2. Hat der kommunale Träger durch Zugang einer von ihm abgegebenen Erklärung der Bundesagentur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorbehaltlos gemäß § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II zur Wiedereinstellung vorgeschlagen, ist er grundsätzlich an seinen Vorschlag gebunden.Orientierungssätze:
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