Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nur zur Entscheidung anzunehmen, da sie - unbeschadet ihrer Zulässigkeit - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen und die diesen zugrundeliegenden Vorschrift des § 44 Abs. 3 SGB VI verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.
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