BVerfG - Beschluß vom 30.03.1999
1 BvR 1814/94
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 Satz 1 ; SGB VI § 41 Abs. 4 Satz 3 ; SGB VI ÄndG Art. 1 Art. 2 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 283
EWiR 1999, 711
EzA § 41 SGB VI Nr. 8
NJW 1999, 2803
NZA 1999, 816
SGb 1999, 561
ZIP 1999, 978
Vorinstanzen:
BVerfG, vom 08.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BvR 1814/94

Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung gem. Art. 2 SGB VI ÄndG betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Altersgrenze

BVerfG, Beschluß vom 30.03.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 1814/94

DRsp Nr. 1999/6510

Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung gem. Art. 2 SGB VI ÄndG betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Altersgrenze

1. Die Wiedereinführung einer Altersgrenze als subjektive Zulassungsbeschränkung zu einer beruflichen Tätigkeit ist sachdienlich.2. Art. 2 SGB VI ÄndG ist auch verhältnismäßig, da es Arbeitnehmern nicht generell verbietet, sich um eine Berufstätigkeit auch nach Erreichen der Altersgrenze zu bemühen und weil sie sich nur für eine kurze Zeit auf ein Fortbestehen der Arbeitsverhältnisse einrichten konnten.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 Satz 1 ; SGB VI § 41 Abs. 4 Satz 3 ; SGB VI ÄndG Art. 1 Art. 2 ;

Gründe:

I.

1. Der 1928 geborene Beschwerdeführer war seit 1971 als wissenschaftlicher Angestellter und Justitiar im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg tätig. Nachdem das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 20. Oktober 1993 (NZA 1994, 128) entschieden hatte, daß tarifvertragliche Altersgrenzen nicht mehr uneingeschränkt gültig seien, wurde er auf seinen Antrag über das 65. Lebensjahr hinaus auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. Im August 1994 teilte ihm seine Arbeitgeberin mit, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI ÄndG) vom 26. Juli 1994 (BGBl I S. 1797) mit dem 30. November 1994 ende.