I.
1. Der 1928 geborene Beschwerdeführer war seit 1971 als wissenschaftlicher Angestellter und Justitiar im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg tätig. Nachdem das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 20. Oktober 1993 (NZA 1994, 128) entschieden hatte, daß tarifvertragliche Altersgrenzen nicht mehr uneingeschränkt gültig seien, wurde er auf seinen Antrag über das 65. Lebensjahr hinaus auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. Im August 1994 teilte ihm seine Arbeitgeberin mit, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund Art.
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