A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß Betriebe des Friseurhandwerks, die keinen Gebrauch von der im Ladenschlußgesetz eingeräumten Möglichkeit machen, ihr Geschäft sonnabends bis 18 Uhr geöffnet zu halten, gleichwohl ihren Betrieb am darauffolgenden Montagvormittag geschlossen lassen müssen.
I.
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