BSG - Beschluß vom 13.03.1997
11 BAr 237/96
Normen:
AFG § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. c § 137 Abs. 2a ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie
FamRZ 1997, 1473
SozR-3 4100 § 111 Nr. 17

Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Leistungsgruppen

BSG, Beschluß vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 11 BAr 237/96

DRsp Nr. 1997/5299

Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Leistungsgruppen

1. Bei der Bemessung von Arbeitslosengeld nach Leistungsgruppen, die Steuerklassen entsprechen, liegt auch deshalb keine Verfassungswidrigkeit vor, weil gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern die Eheschließung verwehrt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. c § 137 Abs. 2a ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger macht für die Bemessung von Arbeitslosengeld (Alg) die Berücksichtigung der Leistungsgruppe C anstelle der Leistungsgruppe A geltend und trägt dazu vor, er lebe in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Da ihm die Eingehung der Ehe mit seinem Partner verwehrt sei, müsse er bei der Bemessung des Alg nicht wie ein Alleinstehender, sondern wie ein Ehepartner behandelt werden. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verfahren und hat die Berufung zurückgewiesen, weil das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) dem Lohnsteuerrecht folge und dessen Auslegung nicht in die Kompetenz der Sozialgerichtsbarkeit falle. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.