LG Ravensburg, vom 25.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 514/88
OLG Stuttgart, vom 22.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 279/89
Verfassungskonforme Auslegung von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG bei Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
BVerfG, Beschluß vom 23.06.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 984/89
DRsp Nr. 2004/15557
Verfassungskonforme Auslegung von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG bei Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
1. Mit dem Prozeßkostenhilferecht hat der Gesetzgeber Sorge dafür getragen, daß die Verwirklichung der rechtlichen Gleichheit bei der Durchsetzung individueller Rechtspositionen vor Gericht nicht am wirtschaftlichen Unvermögen scheitert. Die Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes kann allerdings dabei keine vollständige sein. Ihr Ausmaß liegt vielmehr in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, der damit auch bestimmen kann, inwieweit er eine Entlastung oder gar vollständige Befreiung der unbemittelten Partei von Gerichtskosten vornehmen will, solange dadurch der armen Partei die Prozeßführung nicht unmöglich gemacht wird.
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