LAG München, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 127/13
BAG, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AZR 441/14
Verfassungsbeschwerde betreffend differenzierende Bestimmungen in einem Sozialtarifvertrag wegen Überbrückungs- und Abfindungsleistungen
BVerfG, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1278/16
DRsp Nr. 2019/367
Verfassungsbeschwerde betreffend differenzierende Bestimmungen in einem Sozialtarifvertrag wegen Überbrückungs- und Abfindungsleistungen
1. Die Tatsache, dass organisierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anders behandelt werden als nicht organisierte Beschäftigte, bedeutet noch keine Grundrechtsverletzung, solange sich daraus nur ein eventueller faktischer Anreiz zum Beitritt in eine Gewerkschaft ergibt, aber weder Zwang noch Druck entsteht.2. Es liegt nicht nahe, generell davon auszugehen, dass den Grundrechtspositionen von „Außenseitern“ bei tarifvertraglichen Differenzierungen nicht Rechnung getragen würde. Nicht einer Gewerkschaft angehörige Beschäftigte werden kraft der Bezugnahme in Tarifverträgen regelmäßig wie Tarifunterworfene behandelt. Im Fall von Betriebsvereinbarungen schließt der § 75 Abs. 1BetrVG insbesondere nachteilige Ungleichbehandlungen aus.
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