Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und um Lohnforderungen des Klägers für die Zeit vor und nach der Kündigung.
Die Beklagte beschäftigte im zweiten Halbjahr 1998 in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer. Sie ist ein Unternehmen, das sich im Bereich des Bautenschutzes betätigt.
§ 16 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (im folgenden BRTV Bau) bestimmt:
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