LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.02.2000
1 Sa 563/99
Normen:
BGB §§ 242, 615, § 626 Abs. 1 ; BRTV § 4 Abs. 2, § 16; KSchG § 1 Abs. 1 ; NachwG § 2 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie (EWG) Nr. 533/91;
Fundstellen:
AuA 2000, 390
BB 2000, 777
DB 2000, 724
EuroAS 2000, 102
NZA-RR 2000, 196
ZBVR 2000, 161
ZTR 2000, 273
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 20.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3109 b/98

Verfallsfristen - Hinweispflicht des Arbeitgebers

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 1 Sa 563/99

DRsp Nr. 2000/8267

Verfallsfristen - Hinweispflicht des Arbeitgebers

1. Gelten für die Ansprüche des Arbeitnehmers umfassende Verfallsfristen, die die gesetzlichen Verjährungsfristen wesentlich unterschreiten, handelt es sich um eine wesentliche Vertragsbedingung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nachweisgesetz. Der Arbeitgeber muß solche Verfallsfristen deshalb ausdrücklich in den Nachweis aufnehmen. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Verfallsfrist in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag enthalten ist, der normativ auf das Arbeitsverhältnis einwirkt. 3. Verletzt der Arbeitgeber seine Verpflichtung, den Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nachweisgesetz über eine Verfallsfrist zu informieren, kann er sich nach Treu und Glauben auf eine Versäumung dieser Frist nicht berufen.

Normenkette:

BGB §§ 242, 615, § 626 Abs. 1 ; BRTV § 4 Abs. 2, § 16; KSchG § 1 Abs. 1 ; NachwG § 2 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie (EWG) Nr. 533/91;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und um Lohnforderungen des Klägers für die Zeit vor und nach der Kündigung.

Die Beklagte beschäftigte im zweiten Halbjahr 1998 in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer. Sie ist ein Unternehmen, das sich im Bereich des Bautenschutzes betätigt.

§ 16 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (im folgenden BRTV Bau) bestimmt: