LAG Köln - Urteil vom 26.07.2010
5 Sa 473/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 9498/09

Verfallfrist bei vergleichsweiser Verpflichtung zur Abrechnung von Entgeltansprüchen

LAG Köln, Urteil vom 26.07.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 473/10

DRsp Nr. 2010/17813

Verfallfrist bei vergleichsweiser Verpflichtung zur Abrechnung von Entgeltansprüchen

Hat sich ein Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum die Entgeltansprüche abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag auszuzahlen, kann er sich auf eine Verfallfrist nicht berufen, solange er die Abrechnung nicht vorgenommen hat.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2009 - 6 Ca 9498/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate Dezember 2007 bis Juni 2008.

Die Klägerin war ab dem 05.01.2001 als Reinigungskraft in dem Reinigungsunternehmen der Beklagten zu einem Bruttogehalt von zuletzt 1.359,26 EUR beschäftigt.

Zwischen den Parteien waren mehrere Kündigungsschutzklagen anhängig. Die letzte ausgesprochene Kündigung hat die Klägerin in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln 10 Ca 3902/08 fristgerecht angegriffen.