1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2009 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate Dezember 2007 bis Juni 2008.
Die Klägerin war ab dem 05.01.2001 als Reinigungskraft in dem Reinigungsunternehmen der Beklagten zu einem Bruttogehalt von zuletzt 1.359,26 EUR beschäftigt.
Zwischen den Parteien waren mehrere Kündigungsschutzklagen anhängig. Die letzte ausgesprochene Kündigung hat die Klägerin in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln 10 Ca 3902/08 fristgerecht angegriffen.
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