LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.09.2012
10 Sa 190/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; MTV Getränkeindustrie RP § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 633/11

Verfall zusätzlicher Sozialplanabfindung aufgrund tariflicher Ausschlussfrist bei verspäteter Darlegung neuer Angriffsmittel in der Berufungsinstanz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 190/12

DRsp Nr. 2012/23645

Verfall zusätzlicher Sozialplanabfindung aufgrund tariflicher Ausschlussfrist bei verspäteter Darlegung neuer Angriffsmittel in der Berufungsinstanz

1. Knüpft die tarifvertragliche Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sondern an die Entstehung des Anspruchs an, erfasst sie auch Ansprüche, die erst nach Auflösung des Arbeitverhältnisses entstehen oder beziffert werden können. 2. Ist ein Anspruch auf zusätzliche Abfindung in Höhe von 50% (Aufstockung auf 100%) mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Arbeitgeberin am 30.04.2010 entstanden, ist er gemäß § 22 des Manteltarifvertrags der Getränkeindustrie (außer Brauereien) in Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie Sektkellereien in Hessen vom 01.08.2006 fristwahrend bis spätestens zum 31.07.2010 geltend zu machen. 3. Gemäß § 67 Abs. 4 ArbGG sind neue Angriffsmittel vom Berufungskläger in dessen Berufungsbegründung vorzubringen; werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

Tenor