LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.05.2013
1 Sa 342/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV § 27 Ziff. 1.1; MTV § 27 Ziff. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 663 c/12

Verfall von Zahlungsansprüchen bei Anknüpfung tariflicher Ausschlussfrist an Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 342/12

DRsp Nr. 2013/15937

Verfall von Zahlungsansprüchen bei Anknüpfung tariflicher Ausschlussfrist an Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Stellt die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, ist eine verfassungskonforme Auslegung dieser Norm dahin, dass bereits durch eine Kündigungsschutzklage im Vorprozess die Ausschlussfrist zur Wahrung von Annahmeverzugsansprüchen gewahrt wird, nicht geboten (Abgrenzung zu BAG vom 19.09.2012 - 5 AZR 627/11).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21.08.2012 - 4 Ca 663 c/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; MTV § 27 Ziff. 1.1; MTV § 27 Ziff. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche nach beendetem Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 01.11.1990 als Arbeiter auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 25 d.A.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Tarifverträge der Papierindustrie insbesondere der Tarifvertrag über ein 13. tarifliches Monatseinkommen Anwendung.

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