Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2011 -
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusteht.
Die im Mai 1980 geborene Klägerin stand seit dem 24. Juni 1999 in einem Arbeitsverhältnis als Sachbearbeiterin mit der Beklagten. Zuvor hatte sie bei dieser in der Zeit vom 1. August 1996 bis zum 23. Juni 1999 eine kaufmännische Ausbildung absolviert. Das Arbeitsverhältnis endete durch einen Aufhebungsvertrag mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Die Beklagte hatte der Klägerin zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung nach dem Kapitalkontenplan bei der Deutschen Telekom AG erteilt.
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