LAG Köln - Urteil vom 05.11.2010
4 Sa 744/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; BUrlG § 7 Abs. 3; MTV § 9; MTV § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4382/09

Verfall von Urlaubsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit nach langandauernder Arbeitsunfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 744/10

DRsp Nr. 2011/4612

Verfall von Urlaubsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit nach langandauernder Arbeitsunfähigkeit

»§ 7 Abs. 3 BUrlG und ähnliche tarifliche Vorschriften über den Verfall des Urlaubsanspruchs erfassen, wenn der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist, auch Urlaubsansprüche, die in den Vorjahren wegen Arbeitsunfähigkeit nicht verwirklicht werden konnten.« 1. Auch ein Urlaubsanspruch, der wegen langandauernder Erkrankung im laufenden Urlaubsjahr und im darauf folgenden Übertragungszeitraum nicht genommen werden kann und deshalb (entsprechend der neuen Rechtsprechung) nicht verfällt, muss, sobald der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist und der Urlaubsanspruch deshalb erfüllt werden kann, in dem dann laufenden Urlaubsjahr oder bis zum darauf folgenden Übertragungszeitraum genommen und gewährt werden; anderenfalls liegt mit der Nichtberücksichtigung der gesetzlichen oder tariflichen Verfallregelungen ein Verstoß gegen das (im deutschen Urlaubsrecht und im Gemeinschaftsrecht geltenden) Verbot der Hortung von Urlaubsansprüchen vor.