LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.06.2013
5 Sa 140/13
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; Richtlinie 88/2003/EG vom 04.11.2003 Art. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1613/11

Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen eines Dienstordnungsangestellten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach lang andauernder Erkrankung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 140/13

DRsp Nr. 2013/23910

Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen eines Dienstordnungsangestellten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach lang andauernder Erkrankung

1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch im Rahmen des Mindestjahresurlaubs im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 88/2003/EG vom 04.11.2003, den der Arbeitnehmer in Folge seiner Erkrankung und einer Versetzung in den Ruhestand nicht hat in Anspruch nehmen können, steht auch einem Beamten zu, so dass diese Grundsätze erst Recht für Dienstordnungsangestellte gelten; das Alimentationsprinzip steht dem nicht entgegen. 2. Der Abgeltungsanspruch besteht nur, wenn und soweit Betroffene in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht 4 Wochen in Anspruch genommen haben, unabhängig davon, ob der Urlaub in Anrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr genommen wurde; da sich der gemeinschaftsrechtliche Mindesturlaub von 4 Wochen auf das Urlaubsjahr bezieht, ist er bei unterjähriger Beendigung der Dienstzeit der Berechnung des Abgeltungsanspruchs anteilig zugrunde zu legen, wobei eine Auf- und Abrechnung von Bruchteilen eines Urlaubstages mangels einer anordnenden Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nicht in Betracht kommt.