LAG München - Urteil vom 24.06.2010
4 Sa 1029/09
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 242; MTV § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 861/09

Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen aufgrund tariflicher Ausschlussfrist

LAG München, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 1029/09

DRsp Nr. 2010/15013

Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen aufgrund tariflicher Ausschlussfrist

Auf Urlaubsabgeltungsansprüche sind, auch soweit sie den gesetzlichen Mindesturlaub betreffen, nunmehr (jedenfalls) tarifvertragliche Ausschlussfristenregelungen anzuwenden.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 12. Oktober 2009 - 3 Ca 861/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 242; MTV § 18;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als seiner früheren Arbeitgeberin einen Urlaubsabgeltungsanspruch - zuletzt ausgehend vom gesetzlichen Mindesturlaub - geltend.

Der am 0.0.1962 geborene Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.07.1984 (Bl. 72 - 77 d. A.) ab diesem Zeitpunkt bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter im Innen- und Außendienst mit einer Vergütung von zuletzt durchschnittlich etwa 0.- € brutto monatlich beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach einer Arbeitgeberkündigung der Beklagten vom 04.08.2007 im Rahmen des hierüber geführten Kündigungsschutzprozesses durch, bestandskräftig gewordenen, gerichtlichen Vergleich vom 24.10.2007 (Anlage K 1, Bl. 5 - 7 d. A.) zum 31.03.2008 beendet.