LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2013
8 Sa 184/13
Normen:
MTV Einzelhandel RP § 16 Nr. 1; StGB § 263;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2330/11

Verfall von Tarifansprüchen bei fehlender Bestimmtheit der Geltendmachung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 184/13

DRsp Nr. 2014/7008

Verfall von Tarifansprüchen bei fehlender Bestimmtheit der Geltendmachung

1. Fordert die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber lediglich allgemein auf, für einen bestimmten Zeitraum die bei Geltung der maßgeblichen Tarifverträge "zu Unrecht" nicht erbrachten Leistungen nachzuzahlen, liegt darin zwar die Aufforderung, sämtliche denkbaren tariflichen Ansprüche zu erfüllen oder entsprechende Nachzahlungen zu erbringen, eine ordnungsgemäße Geltendmachung im tariflichen Sinne stellt diese Aufforderung jedoch in Ermangelung jeglicher Konkretisierung der betreffenden Ansprüche nach Grund und Höhe nicht dar. 2. Die bloße Nichterfüllung eines tariflichen Anspruchs erfüllt selbst bei positiver Kenntnis vom Bestehen des betreffenden Anspruchs noch nicht die Merkmale eines Straftatbestandes; bezeichnet der Arbeitgeber das Gehalt in den von ihm erteilten Abrechnungen nicht als "Tarifgehalt", spiegelt er der nicht vor, dass das gezahlte Gehalt der tariflichen Vergütung entspricht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 7.2.2013, Az.: 1 Ca 2330/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Einzelhandel RP § 16 Nr. 1; StGB § 263;

Tatbestand

Die Parteien streiten über tarifliche Zahlungsansprüche der Klägerin.