LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.10.2012
5 Sa 499/11
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2 Hs. 1; AÜG § 9 Nr. 2 Hs. 2; AÜG § 9 Nr. 2 Hs. 3; AÜG § 10 Abs. 4 S. 1; AÜG § 10 Abs. 4 S. 2; AÜG § 10 Abs. 4 S. 4; TVG § 1; TVG § 2; BGB § 242; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 614; BGB § 779; ZPO § 278;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2001 c/10

Verfall von Differenzlohnansprüchen eines Leiharbeitnehmers aufgrund arbeitsvertraglicher Ausschlussklausel bei fehlender Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit; unwirksame Bezugnahme auf abweichenden Tarifvertrag bei fehlender Tariffähigkeit; Beginn arbeitsvertraglicher Verfallfrist mit Fälligkeit der Ansprüche

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.10.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 499/11

DRsp Nr. 2012/21871

Verfall von Differenzlohnansprüchen eines Leiharbeitnehmers aufgrund arbeitsvertraglicher Ausschlussklausel bei fehlender Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit; unwirksame Bezugnahme auf abweichenden Tarifvertrag bei fehlender Tariffähigkeit; Beginn arbeitsvertraglicher Verfallfrist mit Fälligkeit der Ansprüche

Equal-Pay-Anspruch bei Bezugnahmeklausel auf unwirksame CGZP/AMP-Tarifverträge - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist 1. Die Tariföffnungsklausel in § 9 Nr. 2 Hbs. 2 und 3 AÜG setzt einen rechtswirksamen einschlägigen Tarifvertrag voraus. Wenn im Arbeitsvertrag auf die einschlägigen CGZP/AMP-Tarifverträge verwiesen wird, liegt keine Bezugnahme auf einen rechtswirksamen Tarifvertrag i.S.v. § 9 Nr. 2 Hbs. 3 AÜG vor, da die CGZP im zeitlichen Geltungsbereich ihrer Satzungen vom 11.12.2002, 05.12.2005 sowie 08.10.2009 nicht tariffähig war. Es gilt dann weiterhin der Equal-Pay-Grundsatz, § 10 Abs. 4 Satz 4 AÜG.2. Eine wirksame arbeitsvertragliche Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche und nicht erst mit der Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - über die fehlende Tariffähigkeit der CGZP.

Tenor

1. 2. 3. 4.