Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Urlaubsgeld und der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) für das Jahr 2003.
Der Kläger trat am 01.09.2002 in den Betrieb der Beklagten in P1xxxxxxx ein. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der am 13.06.2002 zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 4 bis 8 d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:
§ 4 Vergütung
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2. Das vereinbarte Entgelt beträgt DM / /EURO 3.000,--
Außerdem wird vereinbart: Hinzu kommen Urlaubs- und Weihnachtsgeld gemäß Tarifvertrag des Einzelhandels NRW.
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§ 7 Urlaub und Urlaubsgeld
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3. Der/Die Arbeitnehmer/in erhält ein Urlaubsgeld entsprechend den tariflichen Bestimmungen.
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