1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.02.2017, Az.:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsabgeltung.
Die am 07.11.1988 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 18.03.2013 als Projektmanagerin auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.03.2013 zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 3.000,-- beschäftigt. Der Klägerin standen arbeitsvertraglich 25 Tage Urlaub pro Kalenderjahr zu. § 13 des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrages enthielt eine Ausschlussfrist wie folgt:
"§ 13 Ausschlussfrist
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