Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2016 –
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1. (Urlaub) wird die Revision zugelassen; im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Feststellung des Bestehens von Urlaubstagen aus den Jahren 2010, 2011 und 2014 sowie über die Anerkennung von Tätigkeitszeiten des Klägers bei einem anderen Arbeitgeber.
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