LAG Köln - Urteil vom 10.05.2013
10 Sa 595/12
Normen:
BGB § 307;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3785/11

Verfall des Urlaubsanspruchs - Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel - Entstehung des Abgeltungsanspruchs im bestehenden Arbeitsverhältnis - tarifliche Ausnahmevoraussetzungen - gültige Arbeitsvertragsklausel

LAG Köln, Urteil vom 10.05.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 595/12

DRsp Nr. 2013/17564

Verfall des Urlaubsanspruchs - Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel – Entstehung des Abgeltungsanspruchs im bestehenden Arbeitsverhältnis - tarifliche Ausnahmevoraussetzungen – gültige Arbeitsvertragsklausel

1. Zur Auslegung des § 8 Nr. 7 g MTV GAH2. Zur Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 15 MTV GAH auf Urlaubsabgeltungsansprüche

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2012 - 2 Ca 3785/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.178,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 27.06.2011 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 643,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 27.06.2011 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 93 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Urlaubsabgeltungs- bzw. Urlaubsgeldanspruch des Klägers.

Der Kläger war als Lagermeister bei der Beklagten seit dem 21.10.1996 bis zum 18.01.2011 beschäftigt.

1. 2. 1. 2.