I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. März 2012 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von 4.537,02 EUR brutto. Auf das zum 30.06.2008 aufgrund der vollen Erwerbsminderung der Klägerin beendete Arbeitsverhältnis fand der
Mit Schreiben vom 07.04.2010 (vgl. den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 29.08.2012, Seite 4, Bl. 103 d. A.) hat die Klägerin ihre Ansprüche erstmals geltend gemacht.
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