ArbG Berlin, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 21796/08
Verfall des Urlaubs bei Arbeitsunfähigkeit; Anwendbarkeit von § 366 Abs. 2 BGB auf das Verhältnis zwischen gesetzlichen und tariflichen Urlaubsanprüchen; Voraussetzungen für die Berufung auf Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 621/09
DRsp Nr. 2010/10764
Verfall des Urlaubs bei Arbeitsunfähigkeit; Anwendbarkeit von § 366 Abs. 2BGB auf das Verhältnis zwischen gesetzlichen und tariflichen Urlaubsanprüchen; Voraussetzungen für die Berufung auf Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung
1. Im Verhältnis zwischen gesetzlichen und tariflichen Urlaubsanprüchen findet § 366 Abs. 2BGB keine Anwendung2. Zur Frage des Vertrauensschutzes gegen eine Änderung der Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.
1. a) Aus Art. 20 Abs. 3GG folgt, dass jedes Gericht stets verpflichtet ist, seine bisherige Rechtsprechung kritisch zu überprüfen. Gewinnt es eine bessere Erkenntnis, muss es sie bei nächster Gelegenheit umsetzen und darf nicht auf der Grundlage einer - nunmehr als unrichtig erkannten - Rechtsauffassung entscheiden.
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