LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2016 3 Sa 359/15
Normen:
BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB III § 125 Abs. 1; TV-AL II § 33 Nr. 4 und Nr. 6 Buchst. d);
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1227/14
Verfall des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub bei stillschweigend vereinbartem Ruhen des Arbeitsverhältnisses zum Bezug von Arbeitslosengeld während fortbestehender ArbeitsunfähigkeitEigenständige Fristenregelung zum tariflichen Mehrurlaub für Beschäftigte bei den StationierungsstreitkräftenUnbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung für tariflichen Mehrurlaub
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 359/15
DRsp Nr. 2016/15746
Verfall des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub bei stillschweigend vereinbartem Ruhen des Arbeitsverhältnisses zum Bezug von Arbeitslosengeld während fortbestehender ArbeitsunfähigkeitEigenständige Fristenregelung zum tariflichen Mehrurlaub für Beschäftigte bei den StationierungsstreitkräftenUnbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung für tariflichen Mehrurlaub
1. Ein Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Vergütung) suspendiert sind und somit beide Seiten die Erbringung der jeweiligen Leistungen nicht mehr verlangen und durchsetzen können; bezieht ein Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auf seinen Antrag hin nach Ablauf der Krankengeldzahlungen Arbeitslosengeld gemäß § 125 Abs. 1SGB III, ist zu vermuten, dass die Parteien zumindest stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben.2. Gemäß § 1BUrlG entsteht der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3BUrlG unabdingbare Urlaubsanspruch unabhängig vom Umfang der Arbeitsleistung, da er nur an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der Wartezeit gemäß §§ 1, 4BUrlG und nicht an ein etwaiges Erholungsbedürfnis geknüpft ist; die Beschäftigten müssen sich diesen Anspruch folglich nicht durch tatsächliche Arbeitsleistung "verdienen".
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