LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.01.2009
6 Sa 184/08
Normen:
TV 13 ME § 6; BRTV-Bau § 15 Abs. 1; BRTV-Bau § 15 Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 3 Ca 75 b/06 vom 23.08.2006,

Verfall des Anspruchs auf Sonderzahlung bei unbestimmter Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfrist

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 184/08

DRsp Nr. 2009/6248

Verfall des Anspruchs auf Sonderzahlung bei unbestimmter Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfrist

1. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen ist die andere Seite zur Erfüllung eines konkreten Anspruchs aufzufordern; dazu muss hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht werden, dass der Anspruchsberechtigte Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. 2. Um dem Anspruchsgegner den Anspruch zu vermitteln, muss der Anspruchsberechtigte den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach derart individualisieren, dass dieser das geltend Gemachte erkennen kann und ihm eine Auseinandersetzung mit dem Verlangen möglich ist; zur wirksamen Geltendmachung bedarf es deshalb auch einer Spezifizierung des Anspruchs, der nur genügt ist, wenn der Schuldner den Anspruchsgrund, den Anspruchszeitraum und die Anspruchshöhe erkennen kann.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 23.08.2006 - 3 Ca 75 b/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV 13 ME § 6; BRTV-Bau § 15 Abs. 1; BRTV-Bau § 15 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung noch über die Zahlung der ersten Hälfte des tariflichen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2005 sowie um Zahlung weiterer Vergütung für die Monate November 2005 bis Januar 2006.