BAG - Urteil vom 06.12.2001
2 AZR 396/00
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 141 § 286 Abs. 1 § 398 Abs. 1 §§ 448 451 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 200
BB 2002, 1814
DB 2002, 1328
NJW 2002, 2196
NZA 2002, 731
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 03.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 778/99
ArbG Dresden, vom 29.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 744/99

Verfahrensrecht - Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung in einem Vier-Augen-Gespräch; Parteivernehmung zur Aufklärung

BAG, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 396/00

DRsp Nr. 2002/7494

Verfahrensrecht - Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung in einem "Vier-Augen-Gespräch"; Parteivernehmung zur Aufklärung

»Das Landesarbeitsgericht muß die Aussage einer vom Arbeitsgericht nach § 448 ZPO vernommenen Partei in seine Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO einbeziehen, auch wenn es selbst keinen Anlaß für eine solche Parteivernehmung gesehen hätte.« Orientierungssätze: 1. Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist widerrechtlich und berechtigt den Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag gemäß § 123 Abs. 1 BGB anzufechten, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. 2. Das Landesarbeitsgericht muß die Aussage einer vom Arbeitsgericht nach § 448 ZPO vernommenen Partei grundsätzlich in seine Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO einbeziehen, auch wenn es selbst keinen Anlaß für eine solche Parteivernehmung gesehen hätte. 3. Von der Würdigung der Aussage einer Partei in einem arbeitsgerichtlichen Urteil darf das Landesarbeitsgericht in der Regel nicht abweichen, ohne die Partei erneut vernommen zu haben.