Die Beschwerden der Klägerin und des beklagten Landes gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. Juni 2011 und 28. Juni 2011 - 1 Ca 451/10 - werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I. Am 10. März 2011 verkündete das Arbeitsgericht ein Urteil, das die Klage auf Kosten der Klägerin bei einem Gegenstandswert von 13.537,70 € abwies. Das Urteil wurde der Klägerin am 5. April 2011 in vollständig abgesetzter Form zugestellt. Am 4. Mai 2011 kam ein Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu Stande, in dem ein Vergleich wie folgt festgestellt wurde:
Die Klägerin erkennt an, dass auf ihr Arbeitsverhältnis seit dem 01. Januar 2010 der TV-H Anwendung findet und die in § 28 a TVÜ-H enthaltene Regelung nicht altersdiskriminierend ist.
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