LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.08.2011
13 Ta 350/11
Normen:
GKG § 6 Abs. 4; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 1; GKG KV Vorbem. 8; GKG KV Nr. 8210; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 454/10
ArbG Gießen, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 454/10

Verfahrensgebühr bei vergleichsweiser Einigung zwischen den Instanzen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 13 Ta 350/11

DRsp Nr. 2011/21129

Verfahrensgebühr bei vergleichsweiser Einigung "zwischen den Instanzen"

Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 8210 KV-GKG entfällt nicht gemäß der Vorbemerkung 8 KV-GKG, wenn sich die Parteien nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils vergleichen.

Die Beschwerden der Klägerin und des beklagten Landes gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. Juni 2011 und 28. Juni 2011 - 1 Ca 451/10 - werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 4; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 1; GKG KV Vorbem. 8; GKG KV Nr. 8210; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779 Abs. 1;

Gründe:

I. Am 10. März 2011 verkündete das Arbeitsgericht ein Urteil, das die Klage auf Kosten der Klägerin bei einem Gegenstandswert von 13.537,70 € abwies. Das Urteil wurde der Klägerin am 5. April 2011 in vollständig abgesetzter Form zugestellt. Am 4. Mai 2011 kam ein Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu Stande, in dem ein Vergleich wie folgt festgestellt wurde:

Die Klägerin erkennt an, dass auf ihr Arbeitsverhältnis seit dem 01. Januar 2010 der TV-H Anwendung findet und die in § 28 a TVÜ-H enthaltene Regelung nicht altersdiskriminierend ist.