LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.07.2022
12 Ta 281/22
Normen:
RVG § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 16.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 146/21

Verfahrensbeendigung durch VergleichWertfestsetzung für einen bestandskräftigen VergleichAnhörung der Prozessbeteiligten vor der Wertfestsetzung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.07.2022 - Aktenzeichen 12 Ta 281/22

DRsp Nr. 2022/11450

Verfahrensbeendigung durch Vergleich Wertfestsetzung für einen bestandskräftigen Vergleich Anhörung der Prozessbeteiligten vor der Wertfestsetzung

1. Ein in der Güteverhandlung geschlossener Vergleich mit Widerrufsvorbehalt hat prozessbeendende Wirkung, wenn er nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen wird. 2. Im Rahmen einer beantragten Wertfestsetzung für einen bestandskräftigen Vergleich ist zwischen der Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG und der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG zu unterscheiden. 3. Ein Beschluss des Arbeitsgerichts über die Wertfestsetzung für einen verfahrensbeendenden Vergleich ist fehlerhaft, wenn die vor der Festsetzung erforderliche Anhörung sämtlicher Prozessbeteiligten unterblieben ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. Mai 2022 wird der Gebührenstreitwert Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Mai 2022 – 10 Ca 146/21 – aufgehoben.

Das Arbeitsgericht wird über den Wertfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. Oktober 2021 im Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entscheiden haben.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG durch das Arbeitsgericht.