Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. und des Beklagten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2010 -
I. Die Parteien streiten um die richtige Verfahrensart.
Die Beteiligte zu 2 ist die gewählte Personalvertretung bei der Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 1. ist gewähltes Mitglied des Beteiligten zu 2.
Nach dem für die Beteiligten geltenden Tarifvertrag über die Personalvertretung hat jedes Mitglied der Personalvertretung einen Anspruch auf Freistellung pro Monat für jeweils einen Sitzungstag und einen Bürotag. Sowohl die Sitzungen als auch die Bürotage der Personalvertretungsmitglieder werden in den Dienstplänen als "PV Office" eingetragen.
Für den 20.04.2010 war für den Beteiligten zu 1. ein Freistellungstag für PV Office von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr eingetragen (Dienstplan Bl. 150 d. A.).
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