OVG Sachsen - Beschluss vom 08.06.2010
PL 9 A 351/09
Normen:
SächsPersVG § 9 Abs. 2; SächsPersVG § 88 Abs. 2 S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1467/08

Verfahren über die Wirksamkeit eines verfrühten Weiterbeschäftigungsverlangens für die Zeit nach Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses

OVG Sachsen, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen PL 9 A 351/09

DRsp Nr. 2010/12656

Verfahren über die Wirksamkeit eines verfrühten Weiterbeschäftigungsverlangens für die Zeit nach Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses

Die Auffassung eines Verwaltungsgerichts, das vor Ablauf des Dreimonatszeitraums des § 9 Abs. 2 SächsPersVG, aber innerhalb von sechs Monaten vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemachtes Weiterbeschäftigungsverlangen ist verfrüht und unwirksam, steht zwar in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es gibt jedoch eine gegenteilige, auf eine Angleichung an den Sechsmonatszeitraum des § 12 BBiG abstellende Auffassung in Teilen des Schrifttums. Es ist nicht Aufgabe des Zulassungsverfahrens nach § 124 VwGO, über diese Streitfrage abschließend zu entscheiden, wenn diese Inhalt der Beschwerde ist. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind somit als offen zu beurteilen.

Tenor

Auf die Anträge der Beteiligten zu 1 und 5 werden die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Mai 2009 - 9 K 1467/08 - zugelassen.

Normenkette:

SächsPersVG § 9 Abs. 2; SächsPersVG § 88 Abs. 2 S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe