BAG - Beschluss vom 12.03.2009
2 ABR 24/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 103;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 180
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 123/06
ArbG Hannover, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 6/06

Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung bei einem Betriebsratsmitglied; Verdachtskündigung bei sexuellem Missbrauch von psychisch kranken Personen in einer psychiatrischen Klinik

BAG, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 2 ABR 24/08

DRsp Nr. 2009/19238

Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung bei einem Betriebsratsmitglied; Verdachtskündigung bei sexuellem Missbrauch von psychisch kranken Personen in einer psychiatrischen Klinik

1. a) Schließt sich an das Ende der Amtszeit eines Betriebsrats, in der ein Antrag nach § 103 Abs. 2 BetrVG gestellt wurde, ohne Unterbrechung eine neue Amtszeit an, gilt die zuvor erfolgte Zustimmungsverweigerung fort. Das Verfahren erledigt sich nicht, sondern kann weiter geführt werden. b) Auch bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl genießt das Betriebsratsmitglied ununterbrochen den Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG, § 103 BetrVG; die Anfechtung wirkt nicht zurück. Bis zur Rechtskraft des der Anfechtung stattgebenden Beschlusses genießen die - anfechtbar - gewählten Betriebsratsmitglieder den besonderen Kündigungsschutz. c) Der Sonderkündigungsschutz wird auch nicht durch den Rücktritt des Betriebsrats unterbrochen; der zurückgetretene Betriebsrat bleibt bis zur Wahl des neuen Betriebsrats im Amt.