LAG München - Urteil vom 12.01.2012
4 Sa 568/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1; KSchG § 10; KSchG § 13 Abs. 3; ZPO § 301;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 3498/10

Verfahren im Berufungsrechtszug bei unzulässigem Teilurteil über die Kündigungsschutzklage und Schlussurteil über einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers

LAG München, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 568/11

DRsp Nr. 2012/5245

Verfahren im Berufungsrechtszug bei unzulässigem Teilurteil über die Kündigungsschutzklage und Schlussurteil über einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers

1. Berufungen zum einen gegen ein, nach Stellung eines Auflösungsantrages in der mündlichen Verhandlung (und nach Bestimmung eines Entscheidungstermins), trotzdem - noch dort - ergangenes Teilurteil zur Kündigungsschutzklage und zum anderen gegen ein späteres Endurteil (Schlussurteil) zum Auflösungsantrag des Arbeitgebers. 2. Fehlende soziale Rechtfertigung einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung, jedoch Erfolg des als Eventualantrag gestellten Auflösungsantrages des Arbeitgebers aufgrund des Ergebnisses der von der Berufungskammer durchgeführten Beweisaufnahme.

3. Bei Stellung eines Auflösungsantrages sind getrennte Entscheidungen zunächst über die Wirksamkeit der Kündigung und sodann über den Auflösungsantrag regelmäßig (mit Ausnahme eines sofort rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteils über die Sozialwidrigkeit der Kündigung) unzulässig, da hier ein Eventualverhältnis des Gestaltungsantrages zur Auflösung gegenüber dem vorrangigen Feststellungsantrag, damit keine nach § 301 ZPO erforderliche Unabhängigkeit der Entscheidungen über Teil- und Schlussurteil, vorliegt.