Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2014 - 18 BV 772/13 - abgeändert:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.
Die antragstellende Gesamtvertretung repräsentiert das fliegende Personal der Arbeitgeberin. Für die Arbeitsbedingungen des Cockpitpersonals der Arbeitgeberin ist der Manteltarifvertrag Nr. 5 b für das Cockpitpersonal vom 11. August 2011 (nachfolgend:
"§ 1 Geltungsbereich/Arbeitsvertrag
(1) Dieser Manteltarifvertrag gilt für die in der Anlage I aufgeführten Mitarbeiter des Cockpitpersonals der A Aktiengesellschaft (im Folgenden A genannt).
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