LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.04.2014
4 TaBV 17/14
Normen:
MTV Nr. 5 b für das Cockpitpersonal der DLH § 4 Abschnitt 8;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 772/13

Verfahren bei der Feststellung von Umlaufplänen für das Cockpitpersonal der Lufthansa

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 4 TaBV 17/14

DRsp Nr. 2015/5336

Verfahren bei der Feststellung von Umlaufplänen für das Cockpitpersonal der Lufthansa

Ein Umlaufplan nach § 4 Abschnitt 8 des Manteltarifvertrages Nr. 5 b für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG kann nur einheitlich für alle Mitglieder des Cockpitpersonals eines Umlaufs festgestellt werden. Separate Umlaufpläne für einzelne Mitglieder des Cockpitpersonals sind nicht möglich.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2014 - 18 BV 772/13 - abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Normenkette:

MTV Nr. 5 b für das Cockpitpersonal der DLH § 4 Abschnitt 8;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.

Die antragstellende Gesamtvertretung repräsentiert das fliegende Personal der Arbeitgeberin. Für die Arbeitsbedingungen des Cockpitpersonals der Arbeitgeberin ist der Manteltarifvertrag Nr. 5 b für das Cockpitpersonal vom 11. August 2011 (nachfolgend: MTV) maßgeblich. Dieser enthält unter Anderem folgende Regelungen:

"§ 1 Geltungsbereich/Arbeitsvertrag

(1) Dieser Manteltarifvertrag gilt für die in der Anlage I aufgeführten Mitarbeiter des Cockpitpersonals der A Aktiengesellschaft (im Folgenden A genannt).