LAG Hamm - Urteil vom 27.04.2016
5 Sa 1449/15
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 555
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2114/14

Verfahren bei Besetzung einer Stelle bei mehreren mit der Höchstnote beurteilten Bewerbern

LAG Hamm, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 1449/15

DRsp Nr. 2016/15096

Verfahren bei Besetzung einer Stelle bei mehreren mit der Höchstnote beurteilten Bewerbern

1) Sind in einem Stellenbesetzungsverfahren um eine Beförderungsstelle mehrere Bewerber mit einer aktuellen Beurteilung vorhanden, die eine Benotung mit derselben Gesamtbeurteilung (vorliegend der Höchstnote) ergibt, hat der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (folgend OVG Münster, ständige Rechtsprechung, siehe nur Beschluss vom 20.11.2015, 6 B 967/15, [...]; BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, 2 C 19/10, [...])2) Der Hinweis auf eine mit dem Beförderungsamt zu übernehmende Sonderaufgabe lässt das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle unberührt. Die Beförderungsstelle erhält dadurch weder ein (konstitutives) Anforderungsprofil, das bereits im Vorfeld das Bewerberfeld beschränkt, noch wird sie mit einem Anforderungsprofil (im weiteren Sinne) versehen, das im Rahmen des Qualifikationsvergleichs der Bewerber zu berücksichtigen wäre (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2014, 6 B 880/14, [...]).

Tenor