BSG - Urteil vom 25.02.2004
B 5 RJ 62/02 R
Normen:
BetrVG § 112 ; SGB VI § 237 Abs. 1 § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. b § 237 Abs. 3 § 38 § 63 Abs. 5 § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Anl 19 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 213
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 13 RJ 94/01 - 11.10.2002,
SG Düsseldorf, vom 31.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RJ 83/01

Vereinbarungen im Sinne von § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. b SGB VI

BSG, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen B 5 RJ 62/02 R

DRsp Nr. 2004/11654

Vereinbarungen im Sinne von § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. b SGB VI

Alternativ zur vor dem 14.2.1996 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses verlangt § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. b SGB VI eine beiden Seiten bindende Vereinbarung über dessen Auflösung, die vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein muss. Zu diesen Vereinbarungen zählen nicht betriebliche Vereinbarungen, die über Interessenausgleich und Sozialplanregelungen wegen einer beabsichtigten Werksschließung getroffen werden und für den erforderlichen Personalabbau vorsehen, dass die einzelnen Arbeitsverhältnisse im Wege arbeitgeberseitiger Kündigung oder Auflösungsvereinbarung beendet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BetrVG § 112 ; SGB VI § 237 Abs. 1 § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. b § 237 Abs. 3 § 38 § 63 Abs. 5 § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Anl 19 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger bewilligte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung des ungeminderten Zugangsfaktors 1,0 zu berechnen ist oder wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente ein Zugangsfaktor von 0,856 zu Grunde zu legen ist.