LAG Hamm - Urteil vom 21.02.2013
8 Sa 1588/12
Normen:
EFZG § 4 a;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2299/12

Vereinbarung zur Kürzung einer Anwesenheitsprämie; Berechnung des für die zulässige Kürzung maßgeblichen Arbeitsentgelts

LAG Hamm, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 1588/12

DRsp Nr. 2013/6610

Vereinbarung zur Kürzung einer Anwesenheitsprämie; Berechnung des für die zulässige Kürzung maßgeblichen Arbeitsentgelts

Vereinbarung zur Kürzung einer Anwesenheitsprämie; Berechnung des für die zulässige Kürzung maßgeblichen Arbeitsentgelts. Bei der Berechnung der nach § 4 a Satz 2 EFZG zulässigen Kürzung einer Anwesenheitsprämie nach Maßgabe des durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelts ist eine im zurückliegenden Bezugszeitraum gezahlte Prämie jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Kürzungsregelung nicht auf das individuell erzielte Arbeitsentgelt abstellt, sondern bestimmten Einkommensstufen feste Kürzungsbeträge zuordnet mit der Folge, dass der ausgewiesene Kürzungsbetrag bei einem Arbeitnehmer, der wegen hoher Fehlzeiten im Bezugszeitraum keine Prämie erhalten hat, die zulässige Kürzungsgrenze von 1/4 des durchschnittlichen Tagesverdienstes überschreitet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.10.2012 - 6 Ca 2299/12 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 4 a;

Tatbestand

1. 2.