LAG Hamm - Urteil vom 02.10.2009
19 Sa 780/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 41 S. 2; TVBesch § 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2519/08

Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 19 Sa 780/09

DRsp Nr. 2010/2409

Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

Gemäß § 41 Satz 2 SGB VI gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, wenn die Vereinbarung nicht innerhalb der letzten drei Jahre für diesen Zeitpunkt abgeschlossen oder vom Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt ist; haben die Parteien keinen Altersteilzeitvertrag getroffen, der die ansonsten gesetzlich bindende Regelung des § 41 Satz 2 SGB VI verdrängt, ist eine erweiternde Analogie der Ausnahmevorschrift, um die Regelvorschrift zu verdrängen oder einzuschränken, nicht möglich.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.02.2009 – 4 Ca 2519/08 – abgeändert.

Der Tenor des Urteils wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.08.2008 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger