Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt verpflichtet ist, dem Kläger für seine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) den vollen Tariflohn zu zahlen.
Der Kläger, Diplom-Sozialarbeiter und Mitglied der ÖTV, war vom 1. März bis zum 30. April 1995 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Diese ist Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen, der seinerseits der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - VKA - angehört. Die Beklagte vereinbart mit allen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern, sofern diese nicht vom Geltungsbereich des
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