BAG - Urteil vom 18.06.1997
5 AZR 259/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 242 ; AFG §§ 91, 92, 93, 94 ; BAT § 3d;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 3 d BAT
AuA 1997, 278
BAGE 86, 136
BB 1997, 2378
DB 1997, 1410, 1874
DRsp VI(604)209c-d
MDR 1997, 1128
NZA 1997, 1171
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bochum - Urteil vom 14. September 1995 - 4 Ca 1194/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 11. März 1996 - 17 Sa 1960/95 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Vereinbarung untertariflicher Vergütung mit ABM-Kräften

BAG, Urteil vom 18.06.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 259/96

DRsp Nr. 1997/7240

Vereinbarung untertariflicher Vergütung mit ABM-Kräften

»1. § 3 d BAT verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er ABM-Kräfte von den Vergütungsregelungen des BAT ausnimmt. 2. Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich kein Anspruch auf Zahlung des vollen Tariflohns an ABM-Kräfte.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 242 ; AFG §§ 91, 92, 93, 94 ; BAT § 3d;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt verpflichtet ist, dem Kläger für seine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) den vollen Tariflohn zu zahlen.

Der Kläger, Diplom-Sozialarbeiter und Mitglied der ÖTV, war vom 1. März bis zum 30. April 1995 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Diese ist Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen, der seinerseits der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - VKA - angehört. Die Beklagte vereinbart mit allen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern, sofern diese nicht vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen sind, unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit einzelvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ergänzenden Tarifverträge. Nach § 3 d BAT gilt der BAT u.a. nicht für "Angestellte, die Arbeiten nach den §§ 93 und 97 AFG oder nach den §§ 19 und 20 BSHG verrichten".