LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.01.2011
15 Sa 1992/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 9707/10

Vereinbarung über Klageverzicht bei Arbeitgeberkündigung; unwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei fehlender Abmahnung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.01.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 1992/10

DRsp Nr. 2011/6570

Vereinbarung über Klageverzicht bei Arbeitgeberkündigung; unwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei fehlender Abmahnung

1. Ein Arbeitnehmer kann nach Ausspruch der Kündigung durch die Arbeitgeberin auf die Erhebung oder Durchführung einer Kündigungsschutzklage verzichten; aus Gründen der Rechtsklarheit muss der Verzicht in der vertraglichen Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck kommen. 2. Aus einem mit "Vereinbarung .. anlässlich des Ausscheidens per 30.09.2010" überschriebenen und von den Parteien unterzeichneten Schriftstück mit der unter "1." gewählten Formulierung: "Das zwischen der Gesellschaft und Herrn V. bestehende Anstellungsverhältnis endet gemäß Kündigung vom 15.06.2010 zum 30.09.2010" kann nicht mit hinreichender Sicherheit ein Klageverzicht entnommen werden; die Vereinbarung kann auch als reine Wissenserklärung ohne eigenständigen Regelungsgehalt ausgelegt werden. 3. Zur eigenständigen Regelung eine Klageverzichts ist eine eindeutig Formulierung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich, wie etwa "Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom ... am ... endet"; eine solche Formulierung stellt klar, dass es der eigenständige und gemeinsame Wille der Parteien ist, zu dem entsprechenden Zeitpunkt eine Beendigungswirkung herbeizuführen.