A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen hat, wenn die Arbeitgeberin mit Teilzeitbeschäftigten zusätzliche Wochenarbeitsstunden befristet vereinbart.
Die Arbeitgeberin betreibt in M ein Briefzentrum. Der von ihr für die Arbeitnehmer der D P AG geschlossene, seit dem 1. September 2003 geltende Tarifvertrag Nr. 112a (TV Nr. 112a), dessen Laufzeit durch den TV Nr. 130a bis zum 31. Dezember 2009 verlängert wurde, sieht in seinem Dritten Teil unter der Überschrift "Übernahme zusätzlicher Leistungen" ua. Folgendes vor:
"§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer im Geltungsbereich des
§ 2 Übernahme zusätzlicher Leistungen
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