BAG - Beschluß vom 24.04.2007
1 ABR 47/06
Normen:
BetrVG § 87 Abs 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 124 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
ArbRB 2007, 231
AuA 2008, 312
BAGE 122, 127
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 5/06
ArbG Mainz, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 69/05

Vereinbarung einer vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mit Teilzeitbeschäftigten; Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs 1 Nr. 3 BetrVG

BAG, Beschluß vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 1 ABR 47/06

DRsp Nr. 2008/6147

Vereinbarung einer vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mit Teilzeitbeschäftigten; Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs 1 Nr. 3 BetrVG

»Die zur Abdeckung eines betrieblichen Mehrbedarfs mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit ist regelmäßig eine nach § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs 1 Nr. 3 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen hat, wenn die Arbeitgeberin mit Teilzeitbeschäftigten zusätzliche Wochenarbeitsstunden befristet vereinbart.

Die Arbeitgeberin betreibt in M ein Briefzentrum. Der von ihr für die Arbeitnehmer der D P AG geschlossene, seit dem 1. September 2003 geltende Tarifvertrag Nr. 112a (TV Nr. 112a), dessen Laufzeit durch den TV Nr. 130a bis zum 31. Dezember 2009 verlängert wurde, sieht in seinem Dritten Teil unter der Überschrift "Übernahme zusätzlicher Leistungen" ua. Folgendes vor:

"§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer im Geltungsbereich des MTV-DP AG/ETV-DP AG, die ganz oder teilweise Zustelltätigkeiten verrichten.

§ 2 Übernahme zusätzlicher Leistungen