OVG Sachsen - Beschluss vom 07.05.2010
2 B 413/09
Normen:
SächsPÜG § 1 Abs. 1; SächsPÜG § 2 Abs. 3; SächsPÜG § 3; BRRG § 128 Abs. 2 S. 1, 2; BRRG § 129 Abs. 3; BRRG § 129 Abs. 4; BRRG § 130; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 45/09

Vereinbarkeit der Regelungen des Sächsischen Personalüberleitungsgesetzes (SächsPÜG) mit dem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes; Übertragung der Aufgabe der Zuschussgewährung bei auswärtiger Unterbringung von Schülern auf einen lediglich vorübergehend mit zu kommunalisierenden, nicht dem Status seines Amtes der Laufbahn des gehobenen Dienstes entsprechenden Aufgaben betrauten Bediensteten; Ausschluss eines Richters am Oberverwaltungsgericht von einem Verfahren und von der Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit

OVG Sachsen, Beschluss vom 07.05.2010 - Aktenzeichen 2 B 413/09

DRsp Nr. 2010/12650

Vereinbarkeit der Regelungen des Sächsischen Personalüberleitungsgesetzes (SächsPÜG) mit dem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes; Übertragung der Aufgabe der Zuschussgewährung bei auswärtiger Unterbringung von Schülern auf einen lediglich vorübergehend mit zu kommunalisierenden, nicht dem Status seines Amtes der Laufbahn des gehobenen Dienstes entsprechenden Aufgaben betrauten Bediensteten; Ausschluss eines Richters am Oberverwaltungsgericht von einem Verfahren und von der Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit

1. Die Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters aufkommen lassen. Hierbei muss es sich um solche Umstände handeln, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.2. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 42 ZPO soll bereits der äußere Anschein von Befangenheit vermieden werden; nicht erforderlich ist dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Dem entsprechend ist in Zweifelsfällen die Besorgnis der Befangenheit anzunehmen.3. Für Rechtsmittel eines Beigeladenen kommt es nicht auf das Vorliegen einer formellen Beschwer an, sondern dass er in seinen materiellen Rechten nachteilig berührt wird.