Die Parteien streiten über die Höhe der tarifvertraglichen Alterssicherung für die Zeit vom Oktober 1994 bis einschließlich März 1995. Der Kläger will die nach Eintritt der Verdienstsicherung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte Reduzierung des Zeitgrades bei Leistungslöhnern, die zur Verringerung des leistungsabhängigen Verdienstes führt, nicht hinnehmen.
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