LAG Frankfurt/Main, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ta 319/03
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 12085/02
Verdienstgrenze für Handelsvertreter als Arbeitnehmer
BAG, Beschluß vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 5 AZB 13/04
DRsp Nr. 2005/3955
Verdienstgrenze für Handelsvertreter als Arbeitnehmer
»Nach § 5 Abs. 3ArbGG ist die Verdienstgrenze von monatlich 1.000,00 Euro im Durchschnitt der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses auch dann maßgebend, wenn der Handelsvertreter in diesen Monaten nicht gearbeitet und nichts verdient hat.«
Orientierungssätze:1. Ein sic-non-Antrag kann für Zusammenhangsklagen iSv. § 2 Abs. 3ArbGG nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen. Anderenfalls könnten im Zusammenhang mit einer Statusklage, die nur erhoben wird, um den Rechtsstreit vor die Arbeitsgerichte zu bringen, Streitgegenstände vor die Gerichte für Arbeitssachen gelangen, für die andere Gerichte sachlich zuständig sind. Das wäre mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.2. § 92aHGB ist auch auf Handelsvertreter im Nebenberuf anwendbar. Die geringere wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters im Nebenberuf ist für die Anwendung des § 92aHGB ohne Bedeutung.
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