BAG - Beschluß vom 15.02.2005
5 AZB 13/04
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 ; HGB § 92a ; GVG § 17a ; GG Art. 101 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 199
BAGE 113, 308
BAGE 165, 308
BAGReport 2005, 159
BB 2005, 1688
DB 2005, 728
MDR 2005, 758
NJW 2005, 1146
NZA 2005, 487
ZIP 2005, 1335
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ta 319/03
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 12085/02

Verdienstgrenze für Handelsvertreter als Arbeitnehmer

BAG, Beschluß vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 5 AZB 13/04

DRsp Nr. 2005/3955

Verdienstgrenze für Handelsvertreter als Arbeitnehmer

»Nach § 5 Abs. 3 ArbGG ist die Verdienstgrenze von monatlich 1.000,00 Euro im Durchschnitt der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses auch dann maßgebend, wenn der Handelsvertreter in diesen Monaten nicht gearbeitet und nichts verdient hat.«

Orientierungssätze:1. Ein sic-non-Antrag kann für Zusammenhangsklagen iSv. § 2 Abs. 3 ArbGG nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen. Anderenfalls könnten im Zusammenhang mit einer Statusklage, die nur erhoben wird, um den Rechtsstreit vor die Arbeitsgerichte zu bringen, Streitgegenstände vor die Gerichte für Arbeitssachen gelangen, für die andere Gerichte sachlich zuständig sind. Das wäre mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.2. § 92a HGB ist auch auf Handelsvertreter im Nebenberuf anwendbar. Die geringere wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters im Nebenberuf ist für die Anwendung des § 92a HGB ohne Bedeutung.