Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit von verdachtsunabhängigen Suchtmittelkontrollen aufgrund einer Betriebsvereinbarung.
Der Kläger ist seit dem 1. April 2000 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. 5.100 EUR als Van Carrier-Fahrer beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, welches sich mit dem Containerumschlag im H. Hafen beschäftigt. Der Containerumschlag erfolgt anhand von Containerbrücken sowie durch Van Carrier. Alle Hafenarbeiter, also auch der Kläger, werden festen Teams zugeteilt.
Am Arbeitsplatz des Klägers herrscht ein absolutes Suchtmittelverbot. Dieses Verbot bezieht sich auf alkoholische Getränke, sowie auf Drogen jeglicher Art. Mitarbeiter, die unter einem Suchtmitteleinfluss stehen, dürfen nicht beschäftigt werden.
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