LAG Hamm - Urteil vom 27.06.2013
15 Sa 143/13
Normen:
BetrVG § 101; BetrVG § 25;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1503/12

Verdachtskündigung und Anhörung des ArbeitnehmersAbsichtliches Verbrühen eines Arbeitnehmers mit heißem WasserBenennung des Themenkreises in Anhörung

LAG Hamm, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 15 Sa 143/13

DRsp Nr. 2013/24038

Verdachtskündigung und Anhörung des Arbeitnehmers Absichtliches Verbrühen eines Arbeitnehmers mit heißem WasserBenennung des Themenkreises in Anhörung

Wer als Arbeitnehmer heißes Wasser über die Umrandung einer besetzten Toilettenkabine schüttet, nimmt zumindest billigend in Kauf, dass die auf der anderen Seite befindliche Person erhebliche körperliche Verletzungen erleidet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 13.12.2012 - 4 Ca 1503/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 101; BetrVG § 25;

Tatbestand

Der Streit der Parteien geht um die rechtliche Wirksamkeit einer fristlosen Arbeitgeberkündigung.

Der 45-jährige Kläger ist verheiratet und einem Kind unterhaltspflichtig. Seit September 1983 war er bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Maschinenschlosser zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 3.230,00 Euro beschäftigt.

Bei der Beklagten, die ein Unternehmen zur Herstellung von Schrauben betreibt, ist ein Betriebsrat gebildet.