LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.02.2013
8 Sa 442/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2101/11

Verdachtskündigung bei Einbehalt eines Geldbetrages durch Restaurantmanagerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 442/12

DRsp Nr. 2013/15180

Verdachtskündigung bei Einbehalt eines Geldbetrages durch Restaurantmanagerin

1. Der Verdacht, dass die Arbeitnehmerin eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, kann geeignet sein, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden; entscheidend ist, dass es gerade der Verdacht ist, der das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen der Arbeitgeberin in die Redlichkeit der Arbeitnehmerin zerstört oder zu einer unerträglichen Belastung des Arbeitsverhältnisses führt. 2. Der Verdacht muss objektiv durch Tatsachen begründet sein, die so beschaffen sind, dass sie eine verständige und gerecht abwägende Arbeitgeberin zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können; der Verdacht muss darüber hinaus dringend sein und somit eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Arbeitnehmerin die Straftat oder die Pflichtverletzung begangen hat. 3. Die Arbeitgeberin muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen; sie ist insbesondere verpflichtet, die verdächtige Arbeitnehmerin anzuhören, um ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.