LAG Köln - Urteil vom 08.11.2012
6 Sa 578/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; StPO § 170; StPO § 203;
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 239
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9461/11

Verdachtskündigung; Anhörung; Anklageerhebung

LAG Köln, Urteil vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 578/12

DRsp Nr. 2013/4064

Verdachtskündigung; Anhörung; Anklageerhebung

Zu den Anforderungen an die Anhörung des Arbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung vor Ausspruch einer sog. Verdachtskündigung.

1. Eine Anklageerhebung setzt, ebenso wie die Eröffnung des Hauptverfahrens, nur einen hinreichenden, jedoch keinen dringenden Tatverdacht voraus (§§ 170, 203 StPO), wobei die genannten Vorschriften deutlich zeigen, dass weder aus dem Umstand eines gegen den Arbeitnehmer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens noch aus der Anklageerhebung allein auf den „dringenden” Verdacht einer Straftat oder Pflichtverletzung geschlossen werden muss. 2. a) Die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Verdachtskündigung hat im Zuge der gebotenen Aufklärung des Sachverhalts zu erfolgen, wobei sich ihr Umfang nach den Umständen des Einzelfalls richtet.b) Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen einer Anhörung zu einer Verdachtskündigung lediglich mit einer allgemein gehaltenen Wertung konfrontiert; vielmehr muss sich die Anhörung auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen, da der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen.

Tenor

1. 2. 3.