I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 09.11.2010 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung.
Die am ......1960 geborene Klägerin, die verheiratet ist, war aufgrund Arbeitsvertrages vom 01.02.1992 seit dem 01.02.1992 als Justizbedienstete beim beklagten Land beschäftigt und zuletzt gegen eine Vergütung von 2.617,76 € brutto monatlich beim Amtsgericht P. eingesetzt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin über ihre Schweigepflicht als Justizangestellte belehrt. Im Oktober 2007 war sie im Bereich Strafsachen tätig und wurde am 05.10.2007 vertretungsweise auf der Geschäftsstelle für Ermittlungsrichtersachen eingesetzt. An diesem Tag hatte sie einen Durchsuchungsbeschluss zu schreiben betreffend den 17-jährigen Sohn einer als Justizangestellte im Grundbuchamt des Amtsgerichts P. tätigen Kollegin.
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