LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.03.2007
9 TaBVGa 32/07
Normen:
BGB § 859 Abs. 1 § 862 Abs. 1 ; BetrVG § 40 Abs. 2 § 78 Satz 1 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BVGa 31/07

Verbotene Eigenmacht der Arbeitgeberin durch Umhängen des Schwarzen Brettes - Unterlassungsanspruch des Betriebsrates

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 9 TaBVGa 32/07

DRsp Nr. 2007/14302

Verbotene Eigenmacht der Arbeitgeberin durch Umhängen des Schwarzen Brettes - Unterlassungsanspruch des Betriebsrates

1. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, das eigenmächtige Umhängen des Schwarzen Brettes zu unterlassen; dieser Anspruch ergibt sich aus § 78 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit § 862 Abs. 1 BGB, wonach der Betriebsrat in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf.2. Der Begriff der Behinderung umfasst jede unzulässige Erschwerung oder Störung der Betriebsratsarbeit, ohne dass ein Verschulden erforderlich ist, insbesondere ein widerrechtliches Handeln in Gestalt verbotener Eigenmacht.3. Das Abhängen des Schwarzen Brettes und Aufhängen in einem Seitengang ist verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB); der Betriebsrat kann Besitzrechte hinsichtlich der ihm nach § 40 Abs. 2 BetrVG überlassenen Sachen und Gegenstände ausüben.4. Der Betriebsrat ist in seinem Besitzrecht gestört, wenn das Schwarze Brett von dem publikumswirksamen Standort gegenüber der Cafeteria in einen Seitengang umgehängt wird und ihm die ursprüngliche Hängefläche nicht mehr zur Verfügung steht.