BSG - Urteil vom 29.04.2004
B 11 AL 69/03 R
Normen:
ArGV § 9 Nr. 3 Buchst. a ; ArbErlaubV § 9 Nr. 2 Buchst. a ; AÜG; EG Art. 49 ; EGVtr Art. 59 ; EWGAbkTURZProt Art. 41 Abs. 1 ; EWGAssRBes 1/80 Art. 13 ; SGB III § 284 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 11 AL 379/98 - 26.07.2000,
SG Nürnberg, vom 15.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 681/97

Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

BSG, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen B 11 AL 69/03 R

DRsp Nr. 2004/17588

Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

Es wird gegen das Verbot, neue Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei einzuführen, verstoßen, wenn das Arbeitsgenehmigungsrecht Arbeitsgenehmigungsfreiheit für das fahrende Personal im Güterfernverkehr nur noch dann vorsieht, "sofern das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist".[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ArGV § 9 Nr. 3 Buchst. a ; ArbErlaubV § 9 Nr. 2 Buchst. a ; AÜG; EG Art. 49 ; EGVtr Art. 59 ; EWGAbkTURZProt Art. 41 Abs. 1 ; EWGAssRBes 1/80 Art. 13 ; SGB III § 284 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, wohnt in der Türkei und ist als Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig. Er ist bei dem türkischen Unternehmen "T. Ltd. Sti." (T. ) beschäftigt. Seit August 1994 wird er als Fahrer auf in Deutschland zugelassenen LKW der "NT. GmbH" (NT-GmbH) - ansässig in H. in Deutschland - eingesetzt. Zwischen der T. und der NT-GmbH besteht ein "Agenturvertrag", wonach die türkischen Arbeitnehmer der T. auf den LKW der NT-GmbH im grenzüberschreitenden Güterverkehr zum Einsatz kommen.